So ist das Standesamt zu erreichen:
- E-Mail: statocivile.dortmund@esteri.it
- Tel. +49 (0)231 57796 22
Der Personenstand bezieht sich auf Gegebenheiten oder Willensbekundungen der Mitbürger: Geburt, Heirat, Lebenspartnerschaft, Tot, Scheidung, Staatsangehörigkeit. Die Registrierung dieser Gegebenheiten liegt in der Kompetenz der Standesämter, in Italien sind hierfür die Gemeinden zuständig, im Ausland die jeweiligen Diplomatischen Vertretungen und Konsulate.
Zusätzlich zu den nachstehend verfügbaren Informationen zum Personenstand, kann die diesbezügliche Webseite des italienischen Außenministeriums eingesehen werden (auf Italienisch)
ANTRAGSVERFAHREN
Für viele Vorgänge des Melde- und Standesamts ist ein persönliches Vorsprechen im Konsulat nicht nötig. Alle wichtigen Informationen zur Antragstellung und zur notwendigen Dokumentation sind auf dieser Webseite verfügbar. Es wird gebeten, diese möglichst genau einzusehen. Die Vordrucke sind abrufbar unter dem Link FORMULARE. Anträge beim Melde- und Standesamt können wie folgt eingereicht werden:
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Es wird auf die Verpflichtung der italienischen Staatsbürger hingewiesen, der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung alle Personenstandsänderungen mitzuteilen, die sich im Laufe des Auslandsaufenthalts ereignen, unter Vorlage der diesbezüglichen Urkunden oder Dokumentation.
Urkunden (z.B. Geburts- Heirats- Sterbeurkunden) bezüglich Personenstandsänderungen, die im Konsularbezirk eintreten, werden dem Konsulat in der Regel direkt von den deutschen Standesämtern zugesendet. Diese Urkunden können jedoch, von den Betroffenen oder weiteren Personen, zusätzlich vorgelegt werden:
- direkt bei der Heimatgemeinde (laut Art. 12, Komma 11, DPR 396/2000);
- der für den Wohnort des Betroffenen zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung;
- der diplomatischen oder konsularischen Vertretung, in deren Zuständigkeitsbereich die Änderung eingetreten ist.
Von einem Mitgliedsstaat des Wiener Abkommens vom 08/September 1976, in mehrsprachiger Ausführung ausgestellte Urkunden, benötigen keine Übersetzung oder Legalisierung.
Im Besonderen erhalten die Konsulatsabteilungen die von ausländischen Behörden ausgestellten Urkunden und leiten diese an die italienischen Heimatgemeinden zur Registrierung weiter.
Hier einige Informationen über die einzelnen Tätigkeiten der Abteilung. Voraussetzung zur Inanspruchnahme fast aller Dienstleistungen der Personenstandsabteilung, ist die Einschreibung im Register für italienische Staatsbürger im Ausland (A.I.R.E.)
Das Standesamt des italienischen Konsulats Dortmund stellt folgende Dienstleistungen zur Verfügung:
- REGISTRIERUNG IN ITALIEN VON GEBURTSURKUNDEN
- REGISTRIERUNG IN ITALIEN VON STERBEURKUNDEN
- HEIRAT: EHEFÄHIGKEITSZEUGNIS, AUFGEBOT, REGISTRIERUNG IN ITALIEN
- REGISTRIERUNG IN ITALIEN VON SCHEIDUNGSURTEILEN
- ABERKENNUNG DER VATERSCHAFT, ADOPTIONEN
- STAATSANGEHÖRIGKEIT
- NAMENSÄNDERUNGEN (VOR- UND NACHNAMEN)
- URKUNDEN
- REGISTRIERUNG VON LEBENSPARTNERSCHAFTEN
HIER alle Informationen zum Schutz personenbezogener Daten.
Welche Urkunden werden vom Standesamt des Konsulats ausgestellt?
Urkunden können nur ausgestellt werden zur Vorlage bei ausländischen Behörden oder für private Zwecke (Bank, Notar, usw.) Ausstellung von Urkunden zur Vorlage bei anderen italienischen Behörden ist nicht möglich.
Nach Vorlage einer „Erweiterten Meldebescheinigung“ (nicht älter als 6 Monate) und einem Identifikationsdokument (Personalausweis oder Reisepass) stellt die Personenstandsabteilung folgende Urkunden aus:
- Personenstandsbescheinigung (individuell)
- Staatsangehörigkeitsbescheinigung (individuell)
Ausschließlich von den italienischen Heimatgemeinden werden folgende Urkunden ausgestellt:
- Geburtsurkunde oder Auszug aus dem Geburtsregister
- Heiratsurkunde oder Auszug aus dem Heiratsregister
- Sterbeurkunde oder Auszug aus dem Sterberegister
- Bescheinigung über die Einschreibung ins AIRE
- Bescheinigung über den Familienstand
- Gesamtbescheinigung zur Eheschließung (zur Vorlage bei ausländischen Behörden)
Ausschließlich von italienischen Gerichten werden folgende Bescheinigungen ausgestellt:
- Auszug aus dem Strafregister
- Rechtskräftige Scheidungsurteile
Zur Vorlage bei deutschen Behörden müssen diese Dokumente in die deutsche Sprache übersetzt werden. Geburtsurkunde bzw. Auszug aus dem Geburtenregister und Heiratsurkunde bzw. Auszug aus dem Heiratsregister können die italienischen Gemeinden auf einem internationalen Formular ausstellen, gemäß dem Wiener Übereinkommen vom 08. September. 1976. Alle anderen Dokumente
müssen durch einen vereidigten Übersetzer übersetzt werden.
N.B. Alle ausländischen, auch mehrsprachigen Urkunden, die NICHT gemäß der Wiener Übereinkunft von 1976 ausgestellt sind, müssen übersetzt und beglaubigt werden. Die Übersetzungen sind von einem Übersetzer auszuführen, der von der italienischen Botschaft oder vom zuständigen Konsulat anerkannt ist, welches die Unterschrift des Übersetzers zu legalisieren hat.
EHESCHLIESSUNGEN
Im Konsularbezirk Dortmund wohnhafte, im AIRE eingetragene Italienische Staatsbürger die heiraten möchten, werden gebeten den nachstehenden Hinweisen zu folgen, unter Berücksichtigung der Wahl des Orts und der Art der Zelebration:
Standesamtliche Eheschließung in Deutschland
Italienische Staatsbürger, die in Deutschland einen italienischen oder ausländischen Staatsbürger heiraten möchten, müssen beim Standesamt des Konsulats ein Ehefähigkeitszeugnis (zur Vorlage bei deutschen Behörden) beantragen. HIER die detaillierten Informationen zur Einsicht.
Eheschließung in Italien
Italienische Staatsbürger die in Italien standesamtlich oder kirchlich heiraten möchten, müssen im Konsulat das Aufgebot bestellen.
Alle diesbezüglichen Informationen unter dem folgenden Link:
STANDESAMTLICHE ODER KIRCHLICHE EHESCHLIESSUNG IN ITALIEN
SCHEIDUNG
HINWEIS: ein im Ausland gefasstes Scheidungsurteil ist nicht automatisch in Italien gültig!
Daher benötigt dieses Konsulat für die Registrierung eines Scheidungsurteils, das in Deutschland verkündet wurde, folgende Unterlagen:
Scheidungsurteile, die vor dem 01.03.2001 verkündet worden sind:
In den Fällen, wo das Urteil vor dem 01/03/2001 (und nur in diesem Fall!) wird ein rechtswirksames Scheidungsurteil verlangt, und zwar mit einer vereidigten Übersetzung in die italienische Sprache. Dem Scheidungsurteil müssen das ausgefüllte Antragsformular und die Kopie eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses beigefügt werden.
Scheidungsurteile, die nach dem 01.03.2001 und bis zum 31.07.2022 verkündet worden sind:
- Antragsformular „Registrierung mit eidesstattlicher Erklärung“ (verfügbar in der Rubrik Formulare) mit gültiger Pass-/Ausweiskopie (Seiten mit Bild und mit Unterschrift)
- Scheidungs-Erklärung gemäß EU-Verordnung 2201/2003 – Art. 39 Anhang I im ORIGINAL, ausgestellt durch das Amtsgericht, welches das Scheidungsurteil verkündet hat. Wenn aus der Ehe minderjährige Kinder hervorgegangen sind, ist ebenfalls der diesbezügliche Anhang II im Original erforderlich). Achtung: bitte keine Scheidungsurteile einsenden!
Scheidungsurteile, die nach dem 01.08.2022 verkündet worden sind:
- Antragsformular „Registrierung mit eidesstattlicher Erklärung“ (verfügbar in der Rubrik Formulare) mit gültiger Pass-/Ausweiskopie (Seiten mit Bild und mit Unterschrift)
- Scheidungs-Erklärung gemäß EU-Verordnung 1111/2019 – Art. 36 Anhang II im ORIGINAL, ausgestellt durch das Amtsgericht, welches das Scheidungsurteil verkündet hat.
- Wenn aus der Ehe minderjährige Kinder hervorgegangen sind, ist ebenfalls der diesbezügliche Anhang III (im Falle von gerichtlichen Entscheidungen betreffend die elterliche Verantwortung) oder Anhang IX (im Falle von Vereinbarungen betreffend die elterliche Verantwortung) im Original erforderlich.
Achtung: bitte keine Scheidungsurteile einsenden!
Eingetragene Lebenspartnerschaften
Am 5. Juni 2016 ist das neue Gesetz Nr. 76/2016 in Kraft getreten, das Eingetragene Lebenspartnerschaften und die relativen Vermögensaspekte behandelt. Diese gesetzliche Neuerung sieht vor, dass sich diesbezügliche Rechte und Pflichten nicht nur auf standesamtlich beurkundete Lebensgemeinschaften beziehen (Standesamtliche Erklärung und daraus folgender Eintrag einer standesamtlich registrierten Familiengemeinschaft), sondern auch auf stabile eheähnliche Lebenspartnerschaften, die über das einfache Zusammenwohnen hinausgehen.
Italienische Staatsbürger, die im A.I.R.E. des Konsularbezirks Dortmund eingeschrieben sind, können und müssen ihre eheähnliche Lebenspartnerschaft eintragen lassen. Das diesbezügliche Antragsformular ist auf der Webseite des Konsulats verfügbar.
Ebenfalls müssen alle Änderungen der eheähnlichen Lebensgemeinschaft mitgeteilt werden:
- Durch die Adressänderung nur einer, zu dieser Lebenspartnerschaft gehörigen Personen, erlischt die eingetragene Lebenspartnerschaft.
- Ebenso bei Eheschließung der beiden Lebenspartner, bei Eheschließung eines Lebenspartners mit einer anderen Person oder dem Tod eines Lebenspartners.
Da die Konsularischen Abteilungen keine notarielle Funktion ausüben, muss für den Vertragsabschluss der eingetragenen Lebensgemeinschaft, eventuelle Änderungen oder Widerruf, ein lokal ansässiger Notar aufgesucht werden. Informationen sind auf der Webseite www.deutsche-notarauskunft.de zu finden.
Eine Kopie der notariellen Urkunde, sowie die beglaubigte Übersetzung in italienischer Sprache müssen dem Konsulat zur Eintragung in Italien vorgelegt werden.
Eingetragene Lebenspartnerschaften
Aufgrund des Inkrafttretens der vorübergehenden Anordnungen (Dekret des Ministerpräsidenten Nr. 144 vom 23.07.2016) des Gesetzes Nr. 76/2016, besteht die Pflicht für italienische Staatsbürger, welche im Ausland eine gleichgeschlechtliche Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sind, die ausländische Urkunde in Italien zu registrieren.
NUR FÜR DEUTSCHE URKUNDEN: Im Fall der in Deutschland eingetragenen Lebenspartnerschaft muss die Bescheinigung vom deutschen Standesamt, einschließlich beglaubigter Übersetzung, sowie die Ausweiskopien beider Lebenspartner eingereicht werden.
FÜR ALLE ANDEREN URKUNDEN: Die ausländische Originalurkunde (wo nötig legalisiert, einschließlich beglaubigter Übersetzung in italienischer Sprache) kann unter Vorlage der Ausweiskopien der beiden Lebenspartner in diesem Konsulat vorgelegt werden.
Antrag auf Überschreibung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaftsurkunde
Eintragung von Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden
Die Geburts- Heirats- und Sterbeurkunden italienischer Staatsbürger die im Ausland geboren sind, die Ehe geschlossen haben oder verstorben sind, „müssen“ im Standesamtsregister des letzten Wohnortes in Italien des Betroffenen, oder dessen Eltern, eingetragen werden.
Für diese Eintragungen, welche normalerweise von Amts wegen übermittelt werden, ist eine internationale Bescheinigung (mehrsprachig) erforderlich.