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Anmeldung eines in Deutschland geborenen Kindes in Italien – Staatsangehörigkeit

Staatsangehörigkeitsrecht – Anmeldung eines im Ausland geborenen Kindes in den italienischen Heimatgemeinden

 

Infolge der Umwandlung des Gesetzesdekrets Nr. 36/2025 wird die italienische Staatsangehörigkeit nicht mehr automatisch an im Ausland geborene Kinder weitergegeben. Diese Weitergabe erfolgt nur noch, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist.

 

  • EIN IM AUSLAND GEBORENES KIND MIT ITALIENISCHEN ELTERN BZW. EINEM ITALIENISCHEN ELTERNTEIL IST ITALIENISCHER STAATSANGEHÖRIGER, WENN:

 

  • es keine andere Staatsangehörigkeit besitzt, und somit ausschließlich italienischer Staatsangehöriger ist.

 

In diesem Fall müssen die Eltern zusammen mit der internationalen Geburtsurkunde im Original einen Antrag auf Eintragung der Geburtsurkunde in das Standesamtsregister der zuständigen italienischen Gemeinde stellen. Dem Antrag sind entsprechende Unterlagen beizufügen, aus denen hervorgeht, dass das Kind keine andere ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, die beispielweise von einem oder beiden Elternteilen übertragen wird). Ein minderjähriges Kind gilt als im Besitz einer anderen ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn er diese iure sanguinis (geburtsrechtlich) von einem Elternteil erwirbt, oder iure soli (aufgrund seiner Geburt in Deutschland nach einem fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt eines oder beider Elternteile in Deutschland). Ebenso gilt dies, wenn er die Staatsangehörigkeit durch eine einfache Erklärung ohne Möglichkeit der Ablehnung durch die zuständige ausländische Behörde erwirbt (z. B. durch die „Staatsangehörigkeit kraft Option” für im Ausland geborene Kinder).

 

Dem Antrag auf Eintragung der Geburtsurkunde muss daher von jedem Elternteil eine von den deutschen Meldebehörden ausgestellte Melderegisterauskunft beifügt werden. In dieser müssen neben dem Vor- und Nachnamen, Geburtsort und -datum auch die Staatsangehörigkeit(en) sowie das Zuzugsdatum nach Deutschland ausdrücklich angegeben sein (erweiterte Melderegisterauskunft gemäß § 45 BMG). Diese Bescheinigung ist auch für Neugeborene erforderlich.

 

Eigenerklärungen über den Nichtbesitz einer anderen Staatsangehörigkeit werden nicht berücksichtigt.

 

  • ein Elternteil (auch Adoptivelternteil) oder ein Großelternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ausschließlich die italienische Staatsangehörigkeit besitzt – oder zum Zeitpunkt seines Todes besaß.

 

Auch in diesem Fall sind dem Antrag der Eltern auf Eintragung der Geburtsurkunde in das Standesamtsregister der zuständigen italienischen Gemeinde sowie der internationalen Geburtsurkunde im Original entsprechende Unterlagen beizufügen, aus denen hervorgeht, dass mindestens ein Elternteil (auch Adoptivelternteil) oder ein Großelternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ausschließlich die italienische Staatsangehörigkeit besitzt bzw. zum Todeszeitpunkt besaß (erweiterte Melderegisterauskunft gemäß § 45 BMG). Eigenerklärungen über den Nichtbesitz einer anderen Staatsangehörigkeit werden auch in diesem Fall nicht berücksichtigt.

 

  • der italienische Elternteil vor der Geburt des Kindes mindestens zwei Jahre ununterbrochen in Italien wohnhaft war.

 

Der italienische Elternteil, der die Staatsangehörigkeit durch Eheschließung oder Wohnsitz erworben hat, muss nachweisen, dass er nach dem Erwerb der italienischen Staatsangehörigkeit und vor der Geburt des Kindes mindestens zwei Jahre ununterbrochen in Italien wohnhaft war. Der Wohnsitz des italienischen Staatsangehörigen in Italien vor dem Erwerb der italienischen Staatsbürgerschaft sowie der Wohnsitz des ausländischen Elternteils in Italien sind nicht relevant. Auch der italienische Elternteil, der die Staatsangehörigkeit iure sanguinis von Geburt an besitzt, kann diese Ausnahme in Anspruch nehmen, sofern er mindestens zwei Jahre ununterbrochen in Italien wohnhaft war.

 

In diesem Fall sind der erweiterten Melderegisterauskunft gemäß § 45 BMG oder der Meldebescheinigung gemäß § 18 BMG mit Angabe des Zuzugsdatums nach Deutschland zusätzlich die Staatsangehörigkeitsbescheinigung und die historische Wohnsitzbescheinigung des eingebürgerten italienischen Elternteils beizufügen. Diese Unterlagen sind bei der italienischen Gemeinde bzw. den italienischen Gemeinden zu beantragen, in der bzw. denen der eingebürgerte italienische Elternteil nach dem Erwerb der italienischen Staatsangehörigkeit oder seit der Geburt (iure sanguinis) seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen in Italien wohnhaft war.

 

Es wird empfohlen, den Antrag auf Eintragung der Geburtsurkunde in das Standesamtsregister der zuständigen italienischen Gemeinde des Minderjährigen ausschließlich dann zu stellen, wenn alle erforderlichen Unterlagen zur Prüfung der Weitergabe der italienischen Staatsangehörigkeit vorliegen. Bei unvollständigen Anträgen kann das Konsulat die Urkunde nicht zur Eintragung an die Gemeinde in Italien weiterleiten.

 

 

  • NEUE FÄLLE DES ERWERBS DER STAATSANGEHÖRIGKEIT IM AUSLAND (MINDERJÄHRIGE KINDER VON STAATSANGEHÖRIGEN, WELCHE DIE ITALIENISCHE Staatsangehörigkeit NICHT AUTOMATISCH WEITERGEBEN)

 

In zwei von Artikel 4 Absatz 1-bis des Gesetzes Nr. 91/1992 sowie von Artikel 1 Absatz 1-ter des Gesetzesdekrets Nr. 36/2025 vorgesehenen Fällen können im Ausland geborene Kinder eines Elternteils, der die Staatsangehörigkeit nicht automatisch weitergibt, die italienische Staatsangehörigkeit erwerben.

 

Das Kind, für welches der Erwerb der Staatsangehörigkeit in Betracht kommt, wird die Staatsbürgerschaft nicht rückwirkend ab Geburt oder iure sanguinis erworben.

 

Gemäß Artikel 15 des Gesetzes Nr. 91/1992 erwirbt das minderjährige Kind die Staatsangehörigkeit nicht ab dem Tag der Geburt, sondern ab dem nächsten Tag, an dem die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

 

Im ersten Fall (Artikel 4 Absatz 1-bis des Gesetzes Nr. 91/1992) müssen folgende Voraussetzungen gemeinsam erfüllt sein:

 

  • Einer der Elternteile ist italienischer Staatsangehöriger durch Geburt.
    Ausgeschlossen sind daher folgende Fälle von Staatsangehörigkeit: – durch Einbürgerung gemäß Artikel 9 des Gesetzes Nr. 91/1992, – „durch Gesetzesanspruch“ gemäß Artikel 4 des Gesetzes Nr. 91/1992, – durch Eheschließung gemäß Artikel 5 des Gesetzes Nr. 91/1992 oder Artikel 10 des Gesetzes Nr. 555/1912, – durch Wiedererwerb gemäß den Artikeln 13 oder 17 des Gesetzes Nr. 91/1992, – oder durch iuris communicatione (Erwerb der italienischen Staatsangehörigkeit von einem minderjährigen Kind, das mit dem Elternteil zusammenlebt, wenn dieser Elternteil die italienische Staatsangehörigkeit erwirbt oder wiedererwirbt – Artikel 14 des Gesetzes Nr. 91/1992).

 

  • Beide Elternteile (einschließlich des ausländischen Elternteils) oder der Vormund geben innerhalb von drei Jahren nach der Geburt eine Willenserklärung zum Erwerb der Staatsangehörigkeit ab (oder ab dem späteren Zeitpunkt, zu dem die Abstammung von einem italienischen Staatsangehörigen festgestellt wird oder die Adoption durch einen italienischen Staatsangehörigen während der Minderjährigkeit des Kindes rechtskräftig wird). Erfolgt die Feststellung der Abstammung zu einem späteren Zeitpunkt durch beide Elternteile, die italienische Staatsangehörige durch Geburt sind, beginnt die Dreijahresfrist mit der ersten Anerkennung (da bereits die erste Anerkennung die Weitergabe der Staatsangehörigkeit bewirkt). Erfolgt hingegen zunächst die Anerkennung durch einen ausländischen Elternteil (oder durch einen italienischen Staatsangehörigen, der die Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt, sondern aus einem anderen Rechtsgrund besitzt), so wird die Dreijahresfrist ab der Anerkennung durch den zweiten Elternteil berechnet, der italienischer Staatsangehöriger durch Geburt ist.

 

Die Willenserklärung zum Erwerb der italienischen Staatsangehörigkeit muss förmlich erfolgen und persönlich in Anwesenheit eines zur Ausübung der standesamtlichen Funktionen bevollmächtigten konsularischen Mitarbeiter abgegeben werden. Geben die Eltern die Erklärung nicht gleichzeitig ab, gilt die gesetzliche Voraussetzung an dem Tag als erfüllt, an dem die Erklärung des zweiten Elternteils abgegeben wird. Wird die Abstammung (auch durch Adoption) nur gegenüber einer Person festgestellt (oder ist der andere Elternteil verstorben), so ist die Erklärung eines einzigen Elternteils ausreichend.

 

Der Erklärung sind folgende Unterlagen beizufügen:

 

  • internationale Geburtsurkunde des Kindes im Original;
  • Bescheinigung über die ausländische Staatsangehörigkeit des minderjährigen Kindes;
  • vollständige von der italienischen Gemeinde ausgestellte Abschrift der Geburtsurkunde des Vaters oder der Mutter, die italienische Staatsangehörige durch Geburt sind;
  • für jeden Elternteil sowie für das Neugeborene eine erweiterte Melderegisterauskunft gemäß § 45 BMG, ausgestellt von der deutschen Wohnsitzgemeinde, mit Angabe der Staatsangehörigkeit(en) und des Datums der Einreise nach Deutschland.

 

Im zweiten Fall (Artikel 1 Absatz 1-ter des Gesetzesdekrets Nr. 36/2025) handelt es sich um eine Übergangsbestimmung, die Anwendung findet, wenn sämtliche nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

 

  • Minderjährige Personen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Umwandlungsgesetzes, d.h. Personen, die am 24. Mai 2025 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten;
  • Kinder von Staatsangehörigen durch Geburt, die sich in den in Artikel 3-bis Buchstaben a), a-bis) und b) des Gesetzes Nr. 91/1992 vorgesehenen Situationen befinden. Mit anderen Worten: Die Eltern müssen als Staatsangehörige anerkannt werden: – entweder auf der Grundlage eines behördlichen oder gerichtlichen Antrags, der spätestens bis zum 27. März 2025 um 23:59 Uhr (Ortszeit Rom) eingereicht wurde, oder – auf Grundlage einer Terminbestätigung, die vom Konsulat oder von der Gemeinde bis zum selben Datum mitgeteilt wurde;
  • die Erklärung der Eltern oder des Vormunds muss bis spätestens 31. Mai 2029 beim Konsulat eingereicht werden(dies ersetzt die ursprüngliche Frist vom 31. Mai 2026).

 

Die Willenserklärung zum Erwerb der Staatsangehörigkeit muss förmlich erfolgen und persönlich in Anwesenheit eines zur Ausübung der standesamtlichen Funktionen bevollmächtigten konsularischen Mitarbeiter abgegeben werden.

 

Wird die betroffene Person, die am 24. Mai 2025 minderjährig war, zwischenzeitlich volljährig, so ist die Erklärung innerhalb derselben Frist von der betroffenen Person persönlich abzugeben.

 

Der Erklärung sind folgende Unterlagen beizufügen:

 

  • internationale Geburtsurkunde des minderjährigen Kindes im Original;
  • Bescheinigung über die ausländische Staatsangehörigkeit des Kindes;
  • vollständige von der italienischen Gemeinde ausgestellte Abschrift der Geburtsurkunde des Vaters oder der Mutter, die italienische Staatsangehörige durch Geburt sind;
  • für jeden Elternteil sowie für das Neugeborene eine Erweiterte Melderegisterauskunft gemäß § 45 BMG, ausgestellt von der deutschen Wohnsitzgemeinde, mit Angabe der Staatsangehörigkeit(en) und des Datums der Einreise nach Deutschland.

 

Das Konsulat behält sich das Recht vor, gegebenenfalls weitere Unterlagen anzufordern, sofern dies für notwendig erachtet wird.

 

Es wird daran erinnert, dass der Minderjährige in diesem Fall die Staatsangehörigkeit nicht ab dem Zeitpunkt der Geburt, sondern ab dem nächsten Tag, an dem die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

 

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass davon ausgegangen wird, dass der Minderjährige eine andere Staatsangehörigkeit besitzt und daher keinen Anspruch auf Weitergabe der italienischen Staatsangehörigkeit nach diesem Kriterium hat, sofern die Eltern des Minderjährigen beschließen, die obengenannte Erklärung nicht abzugeben.

 

Darüber hinaus wird bekräftigt, dass die gesetzlichen Änderungen in Bezug auf die Staatsangehörigkeit die Weitergabe der italienischen Staatsangehörigkeit ausschließen, wenn der im Ausland geborene Minderjährige eines italienischen Elternteils nicht unter eine der oben genannten Kategorien fällt.

 

Auf die oben genannte erworbene italienische Staatsbürgerschaft kann die betroffene Person, sobald sie volljährig geworden ist, verzichten, sofern keine Staatenlosigkeit vorliegt.

 

Für Anträge, die vor dem 1. Januar 2026 eingereicht wurden, war die Zahlung eines Beitrags in Höhe von 250 Euro pro minderjähriger Person vorgesehen.

 

Für Anträge, die nach dem 1. Januar 2026 eingereicht werden, ist keine Beitragszahlung vorgesehen.

 

 

MODALITÄTEN DER EINREICHUNG DES ANTRAGS AUF EINTRAGUNG DER GEBURTSURKUNDE

 

Der Antrag kann entweder persönlich beim Italienischen Konsulat in Dortmund eingereicht oder per Post an folgende Adresse gesendet werden:

 

Consolato d’Italia a Dortmund – Ufficio Stato civile

Goebenstr. 14 – 44135 Dortmund

 

EINZUREICHENDE UNTERLAGEN FÜR DIE ANMELDUNG EINER IN DEUTSCHLAND ERFOLGTEN GEBURT

 

  • ordnungsgemäß ausgefülltes und von beiden Elternteilen des Minderjährigen unterzeichnetes Antragsformular;
  • Fotokopie der Identitätsnachweise der Eltern;
  • Nachweise zur Begründung des Antrags auf Eintragung je nach Fallkonstellation (siehe oben dargestellte Fallgruppen);
  • Internationale Geburtsurkunde des Kindes im Original.

 

Für außerhalb der Ehe geborene Kinder sind zusätzlich zu den oben genannten Unterlagen erforderlich:

 

  • Mutterschaftsanerkennung im Original oder als beglaubigte Kopie mit beigefügter Übersetzung ins Italienische;
  • Vaterschaftsanerkennung im Original oder als beglaubigte Kopie mit beigefügter Übersetzung ins Italienische.

 

Eine Liste der beeidigten Übersetzerinnen und Übersetzer ist auf unserer Website abrufbar.

 

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die zuständige Fachabteilung des Konsulats: