Im Gegensatz zur Eheschließung in Deutschland, ist für die Eheschließung in Italien ein Aufgebot zu bestellen (konsularische Gebühr € 28,00).
Das Aufgebot kann bestellt werden: im Konsulat (falls einer der Verlobten italienischer Staatsbürger und im Konsularbezirk wohnhaft ist) oder bei der italienischen Heimatgemeinde (falls einer der Verlobten italienischer Staatsbürger und in Italien wohnhaft ist).
Das Aufgebot ist für mindestens 8 Tage an der Amtstafel des Konsulats auszuhängen, nach weiteren 3 Tagen übermittelt das Konsulat der Gemeinde in Italien eine „Bescheinigung über das erfolgte Aufgebot“.
Die Verlobten müssen, zur Vorlage der benötigten Originaldokumente und um den Aufgebotsantrag zu unterschreiben, persönlich während der Öffnungszeiten im Konsulat vorsprechen.
Hierzu bitte frühzeitig einen Termin beim Standesamt des Konsulats vereinbaren:
per E-Mail (statocivile.dortmund@esteri.it) oder unter den folgenden Rufnummern: (0231) 57 79 622. Es wird dringend empfohlen, vor Terminvereinbarung alle erforderlichen Originaldokumente bereitzuhalten, wie unten aufgeführt. Im Zweifelsfall kann das Standesamt des Konsulats unter den obengenannten Modalitäten kontaktiert werden.
Bei kirchlicher Trauung in Italien wird zusätzlich zur unten aufgeführten Dokumentation, ein ANTRAG DES ZELEBRIERENDEN PRIESTERS benötigt.
FALL A: wenn beide Verlobte in Deutschland wohnhafte, italienische Staatsbürger sind:
1) Aufenthaltsbescheinigung/Erweiterte Meldebestätigung der deutschen Gemeinde;
2) gültiges Identitätsdokument (Reisepass oder Personalausweis)
Zusätzlich
– bei Geschiedenen: Das Konsulat hat die erfolgte Registrierung des Scheidungsurteils bei der italienischen Heimatgemeinde zu überprüfen.
Hierzu muss das rechtskräftige Scheidungsurteil vorgelegt werden.
– bei Verwitweten: Das Konsulat hat den Personenstand bei der italienischen Heimatgemeinde zu überprüfen.
– bei Minderjährigen: Zustimmung des zuständigen italienischen Familiengerichts laut Art.84 Zivilgesetzbuch – Gesetz vom 19.05.1975, Nr. 151.
FALL B: wenn einer der Verlobten deutscher Staatsbürger ist, hat dieser vorzulegen:
1) Aufenthaltsbescheinigung/Erweiterte Meldebestätigung der deutschen Gemeinde;
2) gültiges Identitätsdokument (Reisepass oder Personalausweis);
3) Geburtsurkunde;
4) Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt von den deutschen Behörden.
Zusätzlich
– bei Geschiedenen: Auszug aus dem Heiratsregister mit Scheidungsvermerk.
– bei Verwitweten: Urkunde der vorherigen Eheschließung und Sterbeurkunde des verstorbenen Ehepartners.
– bei Minderjährigen: Zustimmung des zuständigen deutschen Familiengerichts.
FALL C: wenn einer der Verlobten Staatsbürger eines europäischen Drittstaates ist, hat dieser vorzulegen
1) Aufenthaltsbescheinigung/Erweiterte Meldebestätigung der deutschen Gemeinde;
2) gültiges Identitätsdokument (Reisepass oder Personalausweis);
3) Internationale Geburtsurkunde ausgestellt von den heimatstaatlichen Behörden;
4) Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt von den heimatstaatlichen Behörden.
Zusätzlich
– bei Geschiedenen: Internationaler Auszug aus dem Heiratsregister mit Scheidungsvermerk.
– bei Verwitweten: Urkunde der vorherigen Eheschließung und Sterbeurkunde des verstorbenen Ehepartners, alle in internationaler Ausführung.
– bei Minderjährigen: Zustimmung des zuständigen Familiengerichts.
In der Regel werden die obengenannten Urkunden für Staatsbürger aus Deutschland oder weiteren Ländern der Europäischen Union, auf internationalem Vordruck ausgestellt (mehrsprachig, einschließlich der italienischen Sprache).
FALL D: wenn einer der Verlobten anderer Nationalität ist, hat dieser vorzulegen:
1) Aufenthaltsbescheinigung/Erweiterte Meldebestätigung der deutschen Gemeinde;
2) Gültiger Reisepass;
3) Geburtsurkunde des Ursprungstaates, übersetzt von einem vereidigten Übersetzer, versehen mit Apostille (laut Haager Übereinkommen vom 05 Oktober 1961) oder legalisiert von der zuständigen italienischen Vertretung im Ausstellungsstaat;
4) Ehefähigkeitszeugnis übersetzt von einem vereidigten Übersetzer, versehen mit Apostille oder legalisiert von der zuständigen italienischen Vertretung im Ausstellungsstaat.
Zusätzlich
– bei Geschiedenen: Auszug aus dem Heiratsregister mit Scheidungsvermerk übersetzt und legalisiert (siehe oben).
– bei Verwitweten: Urkunde der vorherigen Eheschließung und Sterbeurkunde des verstorbenen Ehepartners, alle übersetzt und legalisiert (siehe oben).
– bei Minderjährigen: Zustimmung des zuständigen Familiengerichts übersetzt und legalisiert (siehe oben).
Das Ausstellungsdatum sämtlicher für die Eheschließung ausgestellten Originaldokumente, darf nicht länger als 6 Monate zurückliegen.
Zusätzlich wird mitgeteilt, dass entgegen der deutschen Gesetzgebung, das italienische Gesetz keine Namensänderung aufgrund von Eheschließung vorsieht. Italienische Staatsbürger behalten daher auch nach der Eheschließung ihren Geburtsnamen.