Italienische Staatsbürger, die eine Eheschließung vor einem deutschen Standesbeamten wünschen, müssen den ausländischen Behörden, ein vom Konsulat ausgestelltes Ehefähigkeitszeugnis vorlegen (Konsulatsgebühr € 6,00 – Gültigkeitsdauer 6 Monate ab Ausstellungsdatum).
Zur Beantragung müssen die, ordnungsgemäß im Register A.I.R.E. dieses Konsulats eingeschriebenen Verlobten mit italienischer Staatsangehörigkeit, die auf die jeweilige Lebenssituation bezogene Dokumentation per Post – zusammen mit einem ausreichend frankiert Briefumschlag mit Angabe der Adresse für die Zusendung des Ehefähigkeitszeugnisses – wie unter den Punkten A,B und C aufgeführt.
Zur Ausstellung der Bescheinigung ist die Summe von € 6,00 auf das folgende Bankkonto zu überweisen, unter Angabe des Verwendungszwecks: „Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Ehefähigkeitszeugnis“
- Kontoinhaber: Consolato d’Italia Dortmund
- IBAN: DE88440700240377266201
- BIC/SWIFT-Code: DEUTDEDB440
- Bankinstitut: Deutsche Bank
!ACHTUNG! Falls beide Verlobte italienische Staatsbürger sind, wird nur ein Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt! In diesem Fall den Betrag bitte NUR EINMAL überweisen!
Verlobte mit ausländischer Staatsangehörigkeit müssen in jedem Fall die untenstehenden Dokumente vorlegen.
Die Ausstellung der Bescheinigung erfolgt nur nach sorgfältiger Prüfung (Art. 71 DPR 445/2000). Eventuell sind auf Anfrage des Konsulats weitere Dokumente vorzulegen. Zeit und Modalitäten der Bearbeitung beziehen sich auf die gültigen Gesetzesvorgaben (Art. 2, Gesetz 241/1990). Daher wird ausdrücklich darum gebeten, das Antragsformular, in allen Teilen sorgfältig ausgefüllt und einschließlich der erforderlichen Dokumentation, möglichst frühzeitig einzureichen.
FALL A: falls beide Verlobte in Deutschland wohnhafte, im AIRE eingetragene italienische Staatsbürger sind:
1) Modell /Antragsformular für das Ehefähigkeitszeugnis, von beiden Verlobten unterzeichnet;
2) Kopie der erweiterten Meldebescheinigung mit Angaben zu Staatsangehörigkeit, Meldeanschrift und Personenstand, ausgestellt von der deutschen Wohngemeinde;
3) Kopie eines gültigen Ausweisdokuments (Pass oder Personalausweis/Carta d’Identità). NUR FOTOKOPIEN – KEINE ORIGINALE;
4) Ausdruck der Banküberweisung, siehe oben.
Es wird darauf hingewiesen, dass deutsche Behörden, von italienischen Staatsbürgern die in Italien geboren sind, eine internationale (mehrsprachige) Geburtsurkunde der italienischen Geburtsgemeinde verlangen. Falls diese schon vorliegt, kann mit der restlichen Dokumentation eine KOPIE dieser internationalen Geburtsurkunde eingereicht werden um den Vorgang zu beschleunigen.
Für kürzlich im A.I.R.E. eingetragene Staatsbürger behält sich das Konsulat vor, bei der italienischen Heimatgemeinde eine Sammelbescheinigung über Staatsangehörigkeit, Wohnsitz und Ledigkeit zu beantragen.
Zusätzlich:
– Bei Geschiedenen:
Kopie des rechtskräftigen Scheidungsurteils (das Konsulat überprüft bei ausländischen Scheidungsurteilen die erfolgte Registrierung in Italien).
Falls das Scheidungsurteil noch nicht in Italien registriert ist, kann ein EHEFÄHIGKEITSZEUGNIS NICHT AUSGESTELLT werden, in diesem Fall:
1. Für in Deutschland ausgestellte Scheidungsurteile ist die vorgegebene Dokumentation einzureichen (link);
2. Bei Scheidungsurteilen eines Drittlandes ist die Registrierung in Italien von der dort zuständigen italienischen Vertretung vorzunehmen, bevor das Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt werden kann.
– bei Verwitweten eines ausländischen Staatsangehörigen:
1. Sterbeurkunde des verstorbenen ausländischen Ehepartners.
– bei Minderjährigen:
1. Zustimmung des zuständigen italienischen Familiengerichts laut Art. 84 C.C. – Gesetz vom 19/05/1975, Nr. 151
FALL B: falls einer der Verlobten Deutscher oder Staatsbürger eines europäischen Drittstaates ist, muss dieser (zusätzlich zu den Unterlagen unter Punkt A) vorlegen:
1. Modell/Antragsformular für das Ehefähigkeitszeugnis, unterzeichnet vom Verlobten mit italienischer Staatsangehörigkeit (link);
2. Kopie der Erweiterten Meldebescheinigung; für nicht in Deutschland lebende EU Bürger ist die Kopie einer Meldebescheinigung der zuständigen Meldebehörde ausreichend;
3. Kopie des Auszugs aus dem Geburtenregister mit Randvermerken, ausgestellt von der Geburtsgemeinde;
4. Kopie eines Ausweisdokuments einschließlich Unterzeichnung;
– nur für Bürger eines UE Drittstaates
5. Kopie der Ledigkeitsbescheinigung und Ehefähigkeitszeugnis, ausgestellt von der zuständigen Behörde (Botschaft oder Konsulat) des Ursprungsstaates;
Bei Geschiedenen
6. Bei nicht in Italien ausgesprochenem Scheidungsurteil: rechtskräftiges ausländisches Scheidungsurteil (oder Kopie der Heiratsurkunde mit entsprechendem Randvermerk);
bei Verwitweten
7. Kopie der Sterbeurkunde des verstorbenen Ehepartners und Kopie der Heiratsurkunde.
FALL C: falls einer der Verlobten Staatsbürger eines NICHT- Mitgliedstaats der EU ist, muss dieser (zusätzlich zu den Unterlagen unter Punkt A) vorlegen:
1. Modell/Antragsformular für das Ehefähigkeitszeugnis, unterzeichnet vom Verlobten mit italienischer Staatsangehörigkeit;
2. Kopie der Erweiterten Meldebescheinigung; für nicht in Deutschland lebende ausländische Bürger ist die Kopie einer in die deutsche oder italienische Sprache übersetzte Meldebescheinigung der zuständigen Meldebehörde ausreichend;
3. Kopie des Auszugs aus dem Geburtenregister mit Randvermerken, ausgestellt von der Geburtsgemeinde, in die deutsche oder italienische Sprache übersetzt und mit Legalisierung oder Apostille versehen (Laut Haager Konvention vom 05 Oktober 1961) falls nicht auf mehrsprachigem internationalen Formblatt ausgestellt (Hierzu die Anforderungen der deutschen Behörden beachten);
4. Kopie eines Ausweisdokuments einschließlich Unterzeichnung;
5. Kopie der Ledigkeitsbescheinigung und Ehefähigkeitszeugnis, ausgestellt von der zuständigen Behörde (Botschaft oder Konsulat) des Ursprungsstaates, übersetzt und legalisiert;
bei Geschiedenen
6. Bei nicht in Italien ausgesprochenem Scheidungsurteil: rechtskräftiges ausländisches Scheidungsurteil (oder Kopie der Heiratsurkunde mit entsprechendem Randvermerk), übersetzt und legalisiert.
bei Verwitweten
7. Kopie der Sterbeurkunde des verstorbenen Ehepartners und Kopie der Heiratsurkunde, beide übersetzt und legalisiert.
N.B.: Alle ausländischen Urkunden, die nicht in mehrsprachiger Ausführung ausgestellt sind, müssen übersetzt und, wo vorgesehen, legalisiert werden.
Das Ausstellungsdatum sämtlicher für die Eheschließung erforderlichen Dokumente, darf nicht länger als 6 Monate zurückliegen.
Zusätzlich wird mitgeteilt, dass entgegen der deutschen Gesetzgebung, das italienische Gesetz keine Namensänderung aufgrund der Eheschließung vorsieht. Italienische Staatsbürger behalten daher auch nach der Eheschließung ihren Geburtsnamen.
Registrierung der Heiratsurkunde
Um in Italien Gültigkeit zu erlangen, ist die im Ausland erfolgte Eheschließung bei der italienischen Heimatgemeinde zu registrieren.
Die im Original vom deutschen Standesamt ausgestellte Heiratsurkunde, ist auf mehrsprachigem internationalen Formblatt, per Post an das Konsulat zu senden, welches diese an die zuständige Heimatgemeinde zur Registrierung weiterleitet.
Alternativ kann die Urkunde direkt bei der zuständigen italienischen Heimatgemeinde eingereicht werden (siehe Art. 12, Komma 11 DPR 396/2000).