Nach Umwandlung des Gesetzesdekrets Nr. 36/2025 in ein Gesetz wird die italienische Staatsbürgerschaft nicht mehr automatisch an im Ausland geborene Minderjährige übertragen. Eine solche Übertragung erfolgt nur noch, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist.
Ein im Ausland geborenes Kind mit italienischen Eltern bzw. einem italienischen Elternteil ist italienischer Staatsangehöriger, wenn:
- es keine andere Staatsangehörigkeit besitzt, also ausschließlich italienischer Staatsangehöriger ist.
In diesem Fall müssen die Eltern zusammen mit der internationalen, mehrsprachigen Geburtsurkunde im Original einen Antrag auf Nachbeurkundung der Geburtsurkunde stellen. Dem Antrag sind entsprechende Unterlagen beizufügen, aus denen hervorgeht, dass das Kind keine andere Staatsangehörigkeit besitzt, die beispielsweise ein oder beide Elternteile besitzen (z. B. deutscher Vater und italienische Mutter). Ein Kind gilt als im Besitz einer anderen Staatsangehörigkeit, wenn es diese iure sanguinis von einem Elternteil erwirbt, oder iure soli, weil es nach fünfjährigem ordnungsgemäßen Aufenthalt eines oder beider Elternteile in Deutschland geboren wurde. Ebenso gilt dies, wenn es die Staatsangehörigkeit durch eine einfache Erklärung ohne Möglichkeit der Ablehnung durch die zuständige ausländische Behörde erwirbt (z. B. durch die „Staatsangehörigkeit durch Option” für im Ausland geborene Kinder).
Jeder Elternteil muss dem Antrag auf Nachbeurkundung daher eine von den deutschen Behörden ausgestellte Meldebescheinigung beifügen. Auf dieser müssen neben dem Vor- und Nachnamen, dem Geburtsort und dem Geburtsdatum der betreffenden Person auch die Staatsangehörigkeit(en) und das Datum der Auswanderung nach Deutschland ausdrücklich angegeben sein (Meldebescheinigung gemäß § 45 Bundesmeldegesetz (BMG)). Diese Bescheinigung ist auch für Neugeborene erforderlich.
Eigenerklärungen über den Nichtbesitz einer anderen Staatsangehörigkeit werden nicht als gültig betrachtet.
- ein Elternteil (auch Adoptivelternteil) oder ein Großelternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ausschließlich die italienische Staatsangehörigkeit besitzt oder zum Zeitpunkt seines Todes besaß.
Auch in diesem Fall müssen der internationalen, mehrsprachigen Geburtsurkunde im Original und dem Antrag auf Nachbeurkundung der Geburtsurkunde durch die Eltern entsprechende Unterlagen beigefügt werden (Meldebescheinigung gemäß § 45 Bundesmeldegesetz (BMG)), aus denen hervorgeht, dass mindestens ein Elternteil (auch Adoptivelternteil) oder ein Großelternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ausschließlich die italienische Staatsangehörigkeit besitzt bzw. zum Todeszeitpunkt besaß. Eigenerklärungen über den Nichtbesitz einer anderen Staatsangehörigkeit werden auch in diesem Fall nicht anerkannt.
- der italienische Elternteil vor der Geburt des Kindes mindestens zwei Jahre lang ununterbrochen in Italien wohnhaft war.
Der italienische Elternteil, der die Staatsangehörigkeit durch Eheschließung oder Wohnsitz erworben hat, muss nachweisen, dass er nach dem Erwerb der italienischen Staatsangehörigkeit und vor der Geburt des Kindes mindestens zwei Jahre lang ununterbrochen in Italien ansässig war. Der Wohnsitz des italienischen Staatsangehörigen in Italien vor dem Erwerb der italienischen Staatsbürgerschaft sowie der Wohnsitz des ausländischen Elternteils in Italien sind nicht relevant.
In diesem Fall müssen der Meldebescheinigung gemäß § 45 Bundesmeldegesetz (BMG) auch die Staatsangehörigkeitsbescheinigung und die historische Wohnsitzbescheinigung des eingebürgerten italienischen Elternteils beigefügt werden. Diese ist bei der italienischen Gemeinde bzw. den italienischen Gemeinden zu beantragen, in der bzw. denen der eingebürgerte italienische Elternteil nach dem Erwerb der italienischen Staatsangehörigkeit mindestens zwei Jahre ununterbrochen gewohnt hat.
Es wird empfohlen, den Antrag auf Nachbeurkundung der Geburtsurkunde des minderjährigen Kindes nur zu stellen, wenn die erforderlichen Unterlagen zur Überprüfung der Übertragbarkeit der italienischen Staatsangehörigkeit vorliegen. Bei unvollständigen Anträgen kann die Konsularkanzlei die Urkunde nicht zur Nachbeurkundung an die Gemeinde in Italien weiterleiten.
NEUE FÄLLE DES ERWERBS DER STAATSANGEHÖRIGKEIT IM AUSLAND (MINDERJÄHRIGE KINDER VON STAATSANGEHÖRIGEN, WELCHE DIE STAATSBÜRGERSCHAFT NICHT AUTOMATISCH ÜBERTRAGEN)
In Fällen, in denen die Eltern die italienische Staatsangehörigkeit nicht automatisch an ihre Kinder übertragen (z. B. Staatsangehörige, welche die Staatsangehörigkeit iure sanguinis von einem italienischen Urgroßelternteil erworben haben), kommt der Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Gesetz in Betracht.
In diesem Fall müssen beide Elternteile innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes eine Willenserklärung zum Erwerb der Staatsbürgerschaft einreichen, sofern das Kind nach dem 24. Mai 2025 geboren wurde.
Für Kinder, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes (24. Mai 2025) minderjährig sind, muss die Willenserklärung zum Erwerb der Staatsbürgerschaft von beiden Elternteilen bis spätestens 31. Mai 2026 eingereicht werden.
Die Willenserklärung zum Erwerb der italienischen Staatsbürgerschaft muss von beiden Elternteilen persönlich in Anwesenheit eines für Personenstandswesen zuständigen Konsularbeamten unterzeichnet werden. Der Erklärung sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Geburtsurkunde des Kindes (internationale Geburtsurkunde im Original)
- Bescheinigung über die ausländische Staatsangehörigkeit des Kindes
- vollständige Geburtsurkunde des Vaters oder der Mutter, die Staatsangehörige durch Geburt sind, ausgestellt von der italienischen Gemeinde (oder eine Bescheinigung über die italienische Staatsangehörigkeit des Vaters oder der Mutter)
- Meldebescheinigung gemäß § 45 Bundesmeldegesetz (BMG) für jeden Elternteil und für das Neugeborene. Diese wird von der deutschen Wohnsitzgemeinde ausgestellt und muss die Staatsangehörigkeiten sowie das Datum der Zuwanderung nach Deutschland enthalten.
Die Konsularkanzlei behält sich das Recht vor, weitere Unterlagen anzufordern, wenn sie dies für erforderlich hält.
Für den Erwerb der Staatsangehörigkeit nach einer Willenserklärung ist eine Gebühr von 250,00 Euro pro Kind zu entrichten.
Bitte beachten Sie, dass das Kind in diesem Fall die Staatsangehörigkeit nicht mit der Geburt, sondern erst am Tag nach der Erklärung der Eltern erwirbt.
Bitte beachten Sie Folgendes: Wenn sich die Eltern des minderjährigen Kindes gegen die Abgabe der oben genannten Erklärung entscheiden, wird das minderjährige Kind als Inhaber einer anderen Staatsangehörigkeit betrachtet und hat somit keinen Anspruch auf die Weitergabe der italienischen Staatsangehörigkeit nach diesem Kriterium.
Es wird erneut darauf hingewiesen, dass die gesetzlichen Änderungen im Bereich der Staatsangehörigkeit die Weitergabe der italienischen Staatsangehörigkeit ausschließen, wenn das im Ausland geborene minderjährige Kind mit italienischem Elternteil nicht unter eine der oben genannten Kategorien fällt.
- MODALITÄTEN ZUR BEANTRAGUNG DER NACHBEURKUNDUNG
Der Antrag kann persönlich beim italienischen Konsulat Dortmund abgegeben oder per Post direkt an folgende Adresse gesendet werden:
Consolato d’Italia a Dortmund – Ufficio Stato civile
Goebenstr. 14 – 44135 Dortmund
Oder per E-Mail an: statocivile.dortmund@esteri.it
- NOTWENDIGE UNTERLAGEN FÜR DIE REGISTRIERUNG EINER GEBURT IN DEUTSCHLAND
- ordnungsgemäß ausgefülltes und von beiden Elternteilen des Kindes unterzeichnetes Antragsformular.
- Fotokopie der Ausweisdokumente der Eltern
- Begründung für den Nachbeurkundungsantrag je nach Fall (siehe obenstehende Fälle)
- Original der Geburtsurkunde des Kindes im mehrsprachigen internationalen Format (Internationale Geburtsurkunde)
für außerehelich geborene Kinder zusätzlich zu den oben genannten Unterlagen:
- Mutterschaftsanerkennung im Original oder beglaubigte Kopie mit beigefügter Übersetzung ins Italienische
- Vaterschaftsanerkennung im Original oder beglaubigte Kopie mit beigefügter Übersetzung ins Italienische
Eine Liste der beeidigten Übersetzer/innen ist auf dieser Webseite verfügbar.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle
– per E-Mail: anagrafe.dortmund@esteri.it; statocivile.dortmund@esteri.it
– per Telefon: +49 231 57796-18 / 22