Vollmachten werden, aufgrund bilateraler Abkommen und diesbezüglicher rechtlicher Verordnungen (Art. 28 des Gesetzes 71/2011; Außenminister- Dekret vom 31/10/2011), seit dem 1. Januar 2012 nicht mehr von den italienischen Konsulaten, sondern von Notaren vor Ort ausgestellt. Hier können je nach Bedarf entsprechende Notare gefunden werden.
Es ist ratsam, sich den entsprechenden Text der Vollmacht vom italienischen Notar zur Vorlage beim deutschen Notar vorbereiten zu lassen, so dass dieser lediglich die
Unterschrift notariell beglaubigen muss. Einige Notare beglaubigen direkt in italienischer Sprache. Die so verfassten Dokumente sind bereits für Italien gültig.
Ist die Vollmacht und/oder die Beglaubigungsformel in deutscher Sprache verfasst, ist die Übersetzung in die italienische Sprache erforderlich. Diese ist von einem vereidigten Übersetzer auszuführen dessen Unterschrift im Konsulat hinterlegt ist. Die Unterschrift wird anschließend im Konsulat legalisiert (€ 24,00). Hier die Liste der Übersetzer mit hinterlegter Unterschrift.
Folgende amtliche Beglaubigungen werden vom Konsulat durchgeführt:
· Für die Beglaubigte Unterschrift: (14,00 €) muss der Betreffende persönlich mit einem gültigen Ausweisdokument im Konsulat vorsprechen und vor dem Konsulatsbeamten unterschreiben
· Beglaubigte Kopie (9,00 € / Blatt) nur vom Originaldokument
· Beglaubigung von Übersetzungen (24,00 €). Das Konsulat legalisiert die Unterschrift der vereidigten Übersetzer, die ihre Unterschrift im Konsulat hinterlegt haben. Dazu müssen Originaldokument und Übersetzung im Original oder als beglaubigte Kopie vorgelegt werden. Hier die Liste der Übersetzer mit hinterlegter Unterschrift.
Laut der obengenannten Gesetzesverordnung nimmt der Konsul auch weiterhin, auf Antrag italienischer Mitbürger, öffentliche, verschlossene und internationale Testamente entgegen.
Falls aus zwingenden Gründen oder im Notfall kein Notar vor Ort aufgesucht werden kann, dieses hinreichend belegt wird und wegen Fristablauf rechtliche Nachteile entstehen würden, können dem Konsulat dringliche Urkunden vorgelegt werden.