{"id":2395,"date":"2025-06-30T15:48:31","date_gmt":"2025-06-30T13:48:31","guid":{"rendered":"https:\/\/consdortmund.esteri.it\/?page_id=2395"},"modified":"2025-06-30T15:48:31","modified_gmt":"2025-06-30T13:48:31","slug":"staatsangehoerigkeit-durch-abstammung-jure-sanguinis","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/consdortmund.esteri.it\/de\/servizi-consolari-e-visti\/servizi-per-il-cittadino-straniero\/staatsbuergerschaft\/staatsangehoerigkeit-durch-abstammung-jure-sanguinis\/","title":{"rendered":"Staatsangeh\u00f6rigkeit durch Abstammung (jure sanguinis)"},"content":{"rendered":"<p>&nbsp;<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.esteri.it\/it\/servizi-consolari-e-visti\/italiani-all-estero\/cittadinanza\/\"><strong>Allgemeine Infos in italienischer Sprache auf der Website des Italienischen Ausw\u00e4rtigen Amts<\/strong><\/a>\u00a0(auf Italienisch)<\/p>\n<p><strong><u>Dieser Bereich der Website wird derzeit aktualisiert, nachdem das Gesetzesdekret Nr. 36 vom 28. M\u00e4rz 2025 mit dringenden Bestimmungen zur Staatsb\u00fcrgerschaft in Kraft getreten ist.<\/u><\/strong><\/p>\n<p><strong><br \/>\nANERKENNUNG DES BESITZES DER ITALIENISCHEN STAATSANGEH\u00d6RIGKEIT DURCH ABSTAMMUNG VON EINEM ITALIENISCHEN VORFAHREN<\/strong><\/p>\n<p>Die Anerkennung der italienischen Staatsangeh\u00f6rigkeit durch Abstammung k\u00f6nnen ausschlie\u00dflich Vollj\u00e4hrige beantragen. Minderj\u00e4hrige Kinder von italienischen Staatsangeh\u00f6rigen sind automatisch italienische Staatsb\u00fcrgerInnen und ihre Geburtsurkunden m\u00fcssen in den standesamtlichen Registern der Standes\u00e4mter der zust\u00e4ndigen italienischen Gemeinden nachbeurkundet werden, gem\u00e4\u00df den italienischen Vorschriften. (s.\u00a0<strong>Minderj\u00e4hrige<\/strong>).<br \/>\nDas sogenannte Abstammungsprinzip, laut dem die italienische Staatsangeh\u00f6rigkeit aufgrund der Abstammung von einem italienischen Elternteil erworben wird, gilt auch f\u00fcr im Ausland geborene Kinder (nach v\u00e4terlicher Abstammung ohne Generationenbegrenzung; nach m\u00fctterlicher Abstammung f\u00fcr all die, die nach dem 1.1.1948 geboren wurden); vorausgesetzt die \u00dcbertragung der Staatsangeh\u00f6rigkeit wurde von einem Vorfahren zum anderen nicht unterbrochen, z.B. durch ausdr\u00fccklichen Verzicht von einem Ahnen oder durch Einb\u00fcrgerung des in Italien geborenen Vorfahren vor der Geburt seines\/ihres Kindes oder w\u00e4hrend seiner Minderj\u00e4hrigkeit.<br \/>\nDer Antragsteller muss also nachweisen, dass er von einem italienischen Vorfahren abstammt, ohne dass es bei der Weitergabe der Staatsangeh\u00f6rigkeit von einer Generation zur n\u00e4chsten zu einer Unterbrechung gekommen ist.<br \/>\nDer Anerkennungsantrag kann nach Terminvereinbarung und nur unter Vorlage aller erforderlichen Unterlagen eingereicht werden. Im Antragsformular m\u00fcssen immer Vor- und Nachnamen, sowie Ort und Datum der Geburt, der Eheschlie\u00dfung, des evtl. Sterbefalls aller Vorfahren, inkl. die des in Italien geborenen Ahnen. F\u00fcr die Bearbeitung des Antrags ist unabh\u00e4ngig vom Ergebnis die Bezahlung einer Geb\u00fchr von\u00a0<strong>\u20ac 600,00<\/strong>\u00a0erforderlich. (Art. 5-bis, Absatz 1 vom Gesetzesdekret n. 66 vom 24. April 2014, das am 23. Juni 2014, ins Gesetz n. 89 umgewandelt wurde).<\/p>\n<p>Der Termin muss auf der Seite <a href=\"https:\/\/prenotami.esteri.it\/\"><strong>Prenot@Mi<\/strong><\/a> gebucht werden.<\/p>\n<p><strong>Folgende Unterlagen sind einzureichen:<br \/>\n<\/strong>1)\u00a0<strong>Auszug aus dem Geburtenregister<\/strong>\u00a0der italienischen Geburtsgemeinde\u00a0<strong>des als Erster ausgewanderten italienischen Ahnen<br \/>\n<\/strong>2)\u00a0<strong>Geburtsurkunden<\/strong>\u00a0mit italienischer \u00dcbersetzung und Beglaubigung f\u00fcr alle seine Nachkommen in gerader Linie, einschlie\u00dflich derjenigen des Antragstellers<br \/>\n3)\u00a0<strong>Heiratsurkunden<\/strong>\u00a0des ausgewanderten italienischen Vorfahren und seiner Nachkommen mit beglaubigter italienischer \u00dcbersetzung.<br \/>\n4)\u00a0<strong>Sterbeurkunden<\/strong>\u00a0des ausgewanderten italienischen Vorfahren und seiner Nachkommen, falls verstorben, mit beglaubigter italienischer \u00dcbersetzung.<br \/>\n5)\u00a0<strong>Bescheinigung<\/strong>\u00a0der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden des ausl\u00e4ndischen Einwanderungsstaates mit beglaubigter italienischer \u00dcbersetzung, worin best\u00e4tigt wird, dass der seinerzeit aus Italien ausgewanderte italienische Vorfahr die Staatsangeh\u00f6rigkeit des ausl\u00e4ndischen Einwanderungsstaates nicht vor der Geburt des entsprechenden Nachkommen erworben hat.<\/p>\n<p>6) Gem\u00e4\u00df den j\u00fcngsten Entscheidungen des Kassationsgerichts zur Auslegung der Artikel 7 und 12 des Gesetzes 555\/1912 m\u00fcssen betreffende Personen zus\u00e4tzlich zu den oben genannten Unterlagen auch eine Landungs-\/Ankunftsbescheinigung des italienischen Vorfahren vorlegen, aus der hervorgeht, dass dieser erst im Erwachsenenalter (nach dem 21. Lebensjahr) im Ausland angekommen ist, oder alternativ eine Bescheinigung \u00fcber die Nicht-Einb\u00fcrgerung des Vaters des Ahnen.<\/p>\n<p>7) Von der Wohngemeinde ausgestellte <strong>erweiterte Meldebescheinigung<\/strong> des\/r Antragstellers\/In mit Angabe der Staatsangeh\u00f6rigkeit, der Wohnadresse und des Familienstandes.<br \/>\n8) <strong>Aufenthaltserlaubnis<\/strong>\u00a0<em>(f\u00fcr B\u00fcrger aus L\u00e4ndern, die nicht der Europ\u00e4ischen Union angeh\u00f6ren) \u2013<\/em><br \/>\n<em>N.B.: Zum Zeitpunkt der Vorlage des Antrags muss der Antragsteller im Besitz eines mindestens zwei Jahre g\u00fcltigen Aufenthaltstitels sein<br \/>\n<\/em>9) <strong>Eidestattliche Erkl\u00e4rung der noch lebenden Vorfahren<\/strong>\u00a0\u00fcber die Wohnadressen von Geburt an.<br \/>\n10) <strong>Eidestattliche Erkl\u00e4rung des\/r Antragsteller(s)In<\/strong>\u00a0<strong>\u00fcber die Wohnadressen der verstorbenen Vorfahren von Geburt an.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Die von ausl\u00e4ndischen Beh\u00f6rden ausgestellten Bescheinigungen m\u00fcssen legalisiert sein (*)<\/strong>, sofern nicht die Befreiung von der Legalisation auf der Grundlage zwischenstaatlicher und von Italien ratifizierter \u00dcbereinkommen vorgesehen ist.<br \/>\n<strong>Die ausl\u00e4ndischen Dokumente m\u00fcssen au\u00dferdem mit einer beglaubigten italienischen \u00dcbersetzung versehen sein.<br \/>\nEs wird jedenfalls empfohlen, alle Informationen zur Ausstellung und \u00dcbersetzung ausl\u00e4ndischer Urkunden aus den Webseiten der zust\u00e4ndigen italienischen Vertretungen zu entnehmen.<\/strong><\/p>\n<p>(*) Dokumente aus Unterzeichnerstaaten des Haager \u00dcbereinkommens:<br \/>\n<a href=\"http:\/\/hcch.e-vision.nl\/index_en.php?act=conventions.status&amp;cid=41\">http:\/\/hcch.e-vision.nl\/index_en.php?act=conventions.status&amp;cid=41<\/a><br \/>\nDie Legalisation erfolgt durch Anbringung einer \u201cApostille\u201d durch die Beh\u00f6rden des Landes, das die Urkunde ausgestellt hat.<\/p>\n<p><strong>F\u00fcr L\u00e4nder, mit denen Italien keine Abkommen geschlossen hat:<\/strong><br \/>\nDie Legalisation des Dokuments muss durch das f\u00fcr den Ausstellungsort zust\u00e4ndige italienische Konsulat erfolgen.<\/p>\n<p>In Deutschland ausgestellte Dokumente:<br \/>\nVon deutschen Beh\u00f6rden ausgestellte Dokumente sind von der Legalisation befreit, wenn sie mit dem Dienstsiegel der ausstellenden Beh\u00f6rde versehen sind.<\/p>\n<p>N.B.:<br \/>\n\u2013 Das B\u00fcro f\u00fcr Staatsangeh\u00f6rigkeitsfragen beh\u00e4lt sich vor, weitere Unterlagen einzufordern, falls dies f\u00fcr die korrekte Bearbeitung des Vorgangs notwendig ist.<br \/>\n\u2013 Die Bearbeitungsdauer des Einb\u00fcrgerungsantrags ist zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht absehbar, da sie von \u00dcberpr\u00fcfungen und R\u00fcckfragen in anderen L\u00e4ndern abh\u00e4ngt. Bis zum formellen Abschluss des Verfahrens kann das Konsulat keine Bescheinigung oder Erkl\u00e4rung abgeben.<br \/>\n\u2013 Die Bearbeitung des Vorgangs kann auch zu einem negativen Ergebnis f\u00fchren, wenn die korrekte Weitergabe der italienischen Staatsangeh\u00f6rigkeit von einer Generation zur n\u00e4chsten unterbrochen wurde oder nicht nachgewiesen werden kann. Bei negativem Ergebnis kann die Bearbeitungsgeb\u00fchr nicht erstattet werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"&nbsp; Allgemeine Infos in italienischer Sprache auf der Website des Italienischen Ausw\u00e4rtigen Amts\u00a0(auf Italienisch) Dieser Bereich der Website wird derzeit aktualisiert, nachdem das Gesetzesdekret Nr. 36 vom 28. M\u00e4rz 2025 mit dringenden Bestimmungen zur Staatsb\u00fcrgerschaft in Kraft getreten ist. 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