{"id":1004,"date":"2023-03-21T11:23:20","date_gmt":"2023-03-21T10:23:20","guid":{"rendered":"https:\/\/consdortmund.esteri.it\/?page_id=1004"},"modified":"2026-03-05T11:52:32","modified_gmt":"2026-03-05T10:52:32","slug":"eintragung-von-geburtskunden","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/consdortmund.esteri.it\/de\/servizi-consolari-e-visti\/servizi-per-il-cittadino-italiano\/standesamt\/eintragung-von-geburtskunden\/","title":{"rendered":"Anmeldung eines in Deutschland geborenen Kindes in Italien \u2013 Staatsangeh\u00f6rigkeit"},"content":{"rendered":"<p><strong>Staatsangeh\u00f6rigkeitsrecht \u2013 Anmeldung eines im Ausland geborenen Kindes in den italienischen Heimatgemeinden<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Infolge der Umwandlung des Gesetzesdekrets Nr. 36\/2025 wird die italienische Staatsangeh\u00f6rigkeit <strong>nicht mehr automatisch<\/strong> an im Ausland geborene Kinder <strong>weitergegeben<\/strong>. Diese Weitergabe erfolgt nur noch, wenn eine der folgenden Bedingungen erf\u00fcllt ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li><strong>EIN <u>IM AUSLAND GEBORENES<\/u> KIND MIT ITALIENISCHEN ELTERN BZW. EINEM ITALIENISCHEN ELTERNTEIL\u00a0IST ITALIENISCHER STAATSANGEH\u00d6RIGER, WENN<\/strong>:<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li><strong>es keine andere Staatsangeh\u00f6rigkeit besitzt, und somit <u>ausschlie\u00dflich italienischer Staatsangeh\u00f6riger ist<\/u><\/strong>.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>In diesem Fall m\u00fcssen die Eltern zusammen mit der internationalen Geburtsurkunde im Original einen Antrag auf Eintragung der Geburtsurkunde in das Standesamtsregister der zust\u00e4ndigen italienischen Gemeinde stellen. Dem Antrag sind entsprechende <u>Unterlagen<\/u> beizuf\u00fcgen, <u>aus denen hervorgeht, dass das Kind keine andere ausl\u00e4ndische Staatsangeh\u00f6rigkeit besitzt, die beispielweise von einem oder beiden Elternteilen \u00fcbertragen wird)<\/u>. Ein minderj\u00e4hriges Kind gilt als im Besitz einer anderen ausl\u00e4ndischen Staatsangeh\u00f6rigkeit, wenn er diese <em>iure sanguinis<\/em> (geburtsrechtlich) von einem Elternteil erwirbt, oder <em>iure soli<\/em> (aufgrund seiner Geburt in Deutschland nach einem f\u00fcnfj\u00e4hrigen rechtm\u00e4\u00dfigen Aufenthalt eines oder beider Elternteile in Deutschland). Ebenso gilt dies, wenn er die Staatsangeh\u00f6rigkeit durch eine einfache Erkl\u00e4rung ohne M\u00f6glichkeit der Ablehnung durch die zust\u00e4ndige ausl\u00e4ndische Beh\u00f6rde erwirbt (z. B. durch die \u201eStaatsangeh\u00f6rigkeit kraft Option\u201d f\u00fcr im Ausland geborene Kinder).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Dem Antrag auf Eintragung der Geburtsurkunde muss daher von <u>jedem Elternteil<\/u> eine von den deutschen Meldebeh\u00f6rden ausgestellte Melderegisterauskunft beif\u00fcgt werden. In dieser m\u00fcssen neben dem Vor- und Nachnamen, Geburtsort und -datum auch die Staatsangeh\u00f6rigkeit(en) sowie das Zuzugsdatum nach Deutschland ausdr\u00fccklich angegeben sein (<strong>erweiterte Melderegisterauskunft gem\u00e4\u00df \u00a7\u202f45 BMG<\/strong>). Diese Bescheinigung ist auch f\u00fcr Neugeborene erforderlich.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><u>Eigenerkl\u00e4rungen \u00fcber den Nichtbesitz einer anderen Staatsangeh\u00f6rigkeit werden nicht ber\u00fccksichtigt<\/u>.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li><strong>ein Elternteil (auch Adoptivelternteil) oder ein Gro\u00dfelternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ausschlie\u00dflich die italienische Staatsangeh\u00f6rigkeit besitzt \u2013 oder zum Zeitpunkt seines Todes besa\u00df.<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Auch in diesem Fall sind dem Antrag der Eltern auf Eintragung der Geburtsurkunde in das Standesamtsregister der zust\u00e4ndigen italienischen Gemeinde sowie der internationalen Geburtsurkunde im Original entsprechende <u>Unterlagen<\/u> beizuf\u00fcgen, <u>aus denen hervorgeht, dass mindestens ein Elternteil (auch Adoptivelternteil) oder ein Gro\u00dfelternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ausschlie\u00dflich die italienische Staatsangeh\u00f6rigkeit besitzt bzw. zum Todeszeitpunkt besa\u00df<\/u> (<strong>erweiterte Melderegisterauskunft gem\u00e4\u00df \u00a7\u202f45 BMG<\/strong>). Eigenerkl\u00e4rungen \u00fcber den Nichtbesitz einer anderen Staatsangeh\u00f6rigkeit werden auch in diesem Fall nicht ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li><strong>der italienische Elternteil vor der Geburt des <\/strong><strong>Kindes mindestens zwei Jahre ununterbrochen in Italien wohnhaft war.<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der italienische Elternteil, der die Staatsangeh\u00f6rigkeit durch Eheschlie\u00dfung oder Wohnsitz erworben hat, muss nachweisen, dass er <u>nach dem Erwerb der italienischen Staatsangeh\u00f6rigkeit und vor der Geburt des Kindes<\/u> mindestens zwei Jahre ununterbrochen in Italien wohnhaft war. Der Wohnsitz des italienischen Staatsangeh\u00f6rigen in Italien vor dem Erwerb der italienischen Staatsb\u00fcrgerschaft sowie der Wohnsitz des ausl\u00e4ndischen Elternteils in Italien sind nicht relevant. Auch der italienische Elternteil, der die Staatsangeh\u00f6rigkeit <em>iure sanguinis<\/em> von Geburt an besitzt, kann diese Ausnahme in Anspruch nehmen, sofern er mindestens zwei Jahre ununterbrochen in Italien wohnhaft war.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><u>In diesem Fall sind<\/u> der erweiterten Melderegisterauskunft gem\u00e4\u00df \u00a7 45 BMG oder <u>der Meldebescheinigung gem\u00e4\u00df \u00a7\u202f18 BMG mit Angabe des Zuzugsdatums nach Deutschland zus\u00e4tzlich die <strong>Staatsangeh\u00f6rigkeitsbescheinigung<\/strong> und die <strong>historische Wohnsitzbescheinigung<\/strong><\/u> des eingeb\u00fcrgerten italienischen Elternteils beizuf\u00fcgen. Diese Unterlagen sind bei der italienischen Gemeinde bzw. den italienischen Gemeinden zu beantragen, in der bzw. denen der eingeb\u00fcrgerte italienische Elternteil nach dem Erwerb der italienischen Staatsangeh\u00f6rigkeit oder seit der Geburt (<em>iure sanguinis)<\/em> seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen in Italien wohnhaft war.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Es wird empfohlen, den Antrag auf Eintragung der Geburtsurkunde in das Standesamtsregister der zust\u00e4ndigen italienischen Gemeinde des Minderj\u00e4hrigen <strong>ausschlie\u00dflich <\/strong>dann zu stellen, <strong>wenn alle erforderlichen Unterlagen<\/strong> zur Pr\u00fcfung der Weitergabe der italienischen Staatsangeh\u00f6rigkeit <strong>vorliegen<\/strong>. Bei unvollst\u00e4ndigen Antr\u00e4gen kann das Konsulat die Urkunde nicht zur Eintragung an die Gemeinde in Italien weiterleiten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li><strong>NEUE F\u00c4LLE DES ERWERBS DER STAATSANGEH\u00d6RIGKEIT IM AUSLAND (MINDERJ\u00c4HRIGE KINDER VON STAATSANGEH\u00d6RIGEN, WELCHE DIE ITALIENISCHE Staatsangeh\u00f6rigkeit NICHT AUTOMATISCH WEITERGEBEN)<\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>In zwei von Artikel 4 Absatz 1-bis des Gesetzes Nr. 91\/1992 sowie von Artikel 1 Absatz 1-ter des Gesetzesdekrets Nr. 36\/2025 vorgesehenen F\u00e4llen k\u00f6nnen <strong>im Ausland geborene Kinder<\/strong> eines Elternteils, der die Staatsangeh\u00f6rigkeit nicht automatisch weitergibt, die italienische Staatsangeh\u00f6rigkeit erwerben.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Das Kind, f\u00fcr welches der Erwerb der Staatsangeh\u00f6rigkeit in Betracht kommt, wird die Staatsb\u00fcrgerschaft nicht r\u00fcckwirkend ab Geburt oder <em>iure sanguinis<\/em> erworben.<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Artikel 15 des Gesetzes Nr. 91\/1992 erwirbt das minderj\u00e4hrige Kind die Staatsangeh\u00f6rigkeit <u>nicht ab dem Tag der Geburt<\/u>, <strong><u>sondern ab dem n\u00e4chsten Tag, an dem die gesetzlichen Voraussetzungen erf\u00fcllt sind. <\/u><\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Im ersten Fall (Artikel 4 Absatz 1-bis des Gesetzes Nr. 91\/1992) <\/strong>m\u00fcssen folgende Voraussetzungen<strong> gemeinsam <\/strong>erf\u00fcllt sein:<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li><strong>Einer der Elternteile ist italienischer Staatsangeh\u00f6riger <u>durch Geburt<\/u>.<\/strong><br \/>\nAusgeschlossen sind daher folgende F\u00e4lle von Staatsangeh\u00f6rigkeit: &#8211; durch Einb\u00fcrgerung gem\u00e4\u00df Artikel 9 des Gesetzes Nr. 91\/1992, &#8211; \u201edurch Gesetzesanspruch\u201c gem\u00e4\u00df Artikel 4 des Gesetzes Nr. 91\/1992, &#8211; durch Eheschlie\u00dfung gem\u00e4\u00df Artikel 5 des Gesetzes Nr. 91\/1992 oder Artikel 10 des Gesetzes Nr. 555\/1912, &#8211; durch Wiedererwerb gem\u00e4\u00df den Artikeln 13 oder 17 des Gesetzes Nr. 91\/1992, &#8211; oder durch <em>iuris communicatione<\/em> (Erwerb der italienischen Staatsangeh\u00f6rigkeit von einem minderj\u00e4hrigen Kind, das mit dem Elternteil zusammenlebt, wenn dieser Elternteil die italienische Staatsangeh\u00f6rigkeit erwirbt oder wiedererwirbt \u2013 Artikel 14 des Gesetzes Nr. 91\/1992).<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Beide Elternteile (einschlie\u00dflich des ausl\u00e4ndischen Elternteils) oder der Vormund<\/strong> geben innerhalb von drei Jahren nach der Geburt eine Willenserkl\u00e4rung zum Erwerb der Staatsangeh\u00f6rigkeit ab (oder ab dem sp\u00e4teren Zeitpunkt, zu dem die Abstammung von einem italienischen Staatsangeh\u00f6rigen festgestellt wird oder die Adoption durch einen italienischen Staatsangeh\u00f6rigen w\u00e4hrend der Minderj\u00e4hrigkeit des Kindes rechtskr\u00e4ftig wird). Erfolgt die Feststellung der Abstammung zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt durch beide Elternteile, die italienische Staatsangeh\u00f6rige durch Geburt sind, beginnt die Dreijahresfrist mit der ersten Anerkennung (da bereits die erste Anerkennung die Weitergabe der Staatsangeh\u00f6rigkeit bewirkt). Erfolgt hingegen zun\u00e4chst die Anerkennung durch einen ausl\u00e4ndischen Elternteil (oder durch einen italienischen Staatsangeh\u00f6rigen, der die Staatsangeh\u00f6rigkeit nicht durch Geburt, sondern aus einem anderen Rechtsgrund besitzt), so wird die Dreijahresfrist ab der Anerkennung durch den zweiten Elternteil berechnet, der italienischer Staatsangeh\u00f6riger durch Geburt ist.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Die Willenserkl\u00e4rung zum Erwerb der italienischen Staatsangeh\u00f6rigkeit muss f\u00f6rmlich erfolgen und pers\u00f6nlich in Anwesenheit eines zur Aus\u00fcbung der standesamtlichen Funktionen bevollm\u00e4chtigten konsularischen Mitarbeiter abgegeben werden.<\/strong> Geben die Eltern die Erkl\u00e4rung nicht gleichzeitig ab, gilt die gesetzliche Voraussetzung an dem Tag als erf\u00fcllt, an dem die Erkl\u00e4rung des zweiten Elternteils abgegeben wird. Wird die Abstammung (auch durch Adoption) nur gegen\u00fcber einer Person festgestellt (oder ist der andere Elternteil verstorben), so ist die Erkl\u00e4rung eines einzigen Elternteils ausreichend.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Erkl\u00e4rung sind folgende Unterlagen beizuf\u00fcgen:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>internationale Geburtsurkunde des Kindes im Original;<\/li>\n<li>Bescheinigung \u00fcber die ausl\u00e4ndische Staatsangeh\u00f6rigkeit des minderj\u00e4hrigen Kindes;<\/li>\n<li>vollst\u00e4ndige von der italienischen Gemeinde ausgestellte Abschrift der Geburtsurkunde des Vaters oder der Mutter, die italienische Staatsangeh\u00f6rige durch Geburt sind;<\/li>\n<li>f\u00fcr jeden Elternteil sowie f\u00fcr das Neugeborene eine erweiterte Melderegisterauskunft gem\u00e4\u00df \u00a7 45 BMG, ausgestellt von der deutschen Wohnsitzgemeinde, mit Angabe der Staatsangeh\u00f6rigkeit(en) und des Datums der Einreise nach Deutschland.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Im zweiten Fall (Artikel 1 Absatz 1-ter des Gesetzesdekrets Nr. 36\/2025)<\/strong> handelt es sich um eine \u00dcbergangsbestimmung, die Anwendung findet, wenn <strong>s\u00e4mtliche<\/strong> nachstehenden Voraussetzungen erf\u00fcllt sind:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Minderj\u00e4hrige Personen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Umwandlungsgesetzes<\/strong>, d.h. Personen, die am 24. Mai 2025 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten;<\/li>\n<li><strong>Kinder von Staatsangeh\u00f6rigen durch Geburt, die sich in den in Artikel 3-bis Buchstaben a), a-bis) und b) des Gesetzes Nr. 91\/1992 vorgesehenen Situationen befinden<\/strong>. Mit anderen Worten: Die Eltern m\u00fcssen als Staatsangeh\u00f6rige anerkannt werden: &#8211; entweder auf der Grundlage eines beh\u00f6rdlichen oder gerichtlichen Antrags, der sp\u00e4testens bis zum 27. M\u00e4rz 2025 um 23:59 Uhr (Ortszeit Rom) eingereicht wurde, oder &#8211; auf Grundlage einer Terminbest\u00e4tigung, die vom Konsulat oder von der Gemeinde bis zum selben Datum mitgeteilt wurde;<\/li>\n<li>die Erkl\u00e4rung der Eltern oder des Vormunds muss bis sp\u00e4testens 31. Mai 2029 beim Konsulat eingereicht werden(dies ersetzt die urspr\u00fcngliche Frist vom 31. Mai 2026).<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Die Willenserkl\u00e4rung zum Erwerb der Staatsangeh\u00f6rigkeit muss f\u00f6rmlich erfolgen und pers\u00f6nlich in Anwesenheit eines zur Aus\u00fcbung der standesamtlichen Funktionen bevollm\u00e4chtigten konsularischen Mitarbeiter abgegeben werden.<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Wird die betroffene Person, die am 24. Mai 2025 minderj\u00e4hrig war, zwischenzeitlich vollj\u00e4hrig, so ist die Erkl\u00e4rung innerhalb derselben Frist von der betroffenen Person pers\u00f6nlich abzugeben.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Erkl\u00e4rung sind folgende Unterlagen beizuf\u00fcgen:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>internationale Geburtsurkunde des minderj\u00e4hrigen Kindes im Original;<\/li>\n<li>Bescheinigung \u00fcber die ausl\u00e4ndische Staatsangeh\u00f6rigkeit des Kindes;<\/li>\n<li>vollst\u00e4ndige von der italienischen Gemeinde ausgestellte Abschrift der Geburtsurkunde des Vaters oder der Mutter, die italienische Staatsangeh\u00f6rige durch Geburt sind;<\/li>\n<li>f\u00fcr jeden Elternteil sowie f\u00fcr das Neugeborene eine Erweiterte Melderegisterauskunft gem\u00e4\u00df \u00a7 45 BMG, ausgestellt von der deutschen Wohnsitzgemeinde, mit Angabe der Staatsangeh\u00f6rigkeit(en) und des Datums der Einreise nach Deutschland.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Das Konsulat beh\u00e4lt sich das Recht vor, gegebenenfalls weitere Unterlagen anzufordern, sofern dies f\u00fcr notwendig erachtet wird.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Es wird daran erinnert, dass <strong>der Minderj\u00e4hrige in diesem Fall die Staatsangeh\u00f6rigkeit nicht ab dem Zeitpunkt der Geburt, <u>sondern ab dem n\u00e4chsten Tag, an dem die gesetzlichen Voraussetzungen erf\u00fcllt sind.<\/u><\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><u>Es wird ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen, dass davon ausgegangen wird, dass der Minderj\u00e4hrige eine andere Staatsangeh\u00f6rigkeit besitzt und daher keinen Anspruch auf Weitergabe der italienischen Staatsangeh\u00f6rigkeit nach diesem Kriterium hat, sofern die Eltern des Minderj\u00e4hrigen beschlie\u00dfen, die obengenannte Erkl\u00e4rung nicht abzugeben.<\/u><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Dar\u00fcber hinaus wird bekr\u00e4ftigt, dass die gesetzlichen \u00c4nderungen in Bezug auf die Staatsangeh\u00f6rigkeit die Weitergabe der italienischen Staatsangeh\u00f6rigkeit ausschlie\u00dfen, wenn der im Ausland geborene Minderj\u00e4hrige eines italienischen Elternteils nicht unter eine der oben genannten Kategorien f\u00e4llt.<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Auf die oben genannte erworbene italienische Staatsb\u00fcrgerschaft kann die betroffene Person, sobald sie vollj\u00e4hrig geworden ist, verzichten, sofern keine Staatenlosigkeit vorliegt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>F\u00fcr Antr\u00e4ge, die vor dem 1. Januar 2026 eingereicht wurden, war die Zahlung eines Beitrags in H\u00f6he von 250 Euro pro minderj\u00e4hriger Person vorgesehen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>F\u00fcr Antr\u00e4ge, die nach dem 1. Januar 2026 eingereicht werden, ist keine Beitragszahlung vorgesehen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>MODALIT\u00c4TEN DER EINREICHUNG DES ANTRAGS AUF EINTRAGUNG DER GEBURTSURKUNDE<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Der Antrag kann entweder pers\u00f6nlich beim Italienischen Konsulat in Dortmund eingereicht oder per Post an folgende Adresse gesendet werden:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>Consolato d\u2019Italia a Dortmund \u2013 Ufficio Stato civile<\/em><\/p>\n<p><em>Goebenstr. 14 \u2013 44135 Dortmund<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>EINZUREICHENDE UNTERLAGEN F\u00dcR DIE ANMELDUNG EINER IN DEUTSCHLAND ERFOLGTEN GEBURT<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>ordnungsgem\u00e4\u00df ausgef\u00fclltes und von beiden Elternteilen des Minderj\u00e4hrigen unterzeichnetes Antragsformular;<\/li>\n<li>Fotokopie der Identit\u00e4tsnachweise der Eltern;<\/li>\n<li>Nachweise zur Begr\u00fcndung des Antrags auf Eintragung je nach Fallkonstellation (siehe oben dargestellte Fallgruppen);<\/li>\n<li>Internationale Geburtsurkunde des Kindes <strong>im Original<\/strong>.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>F\u00fcr au\u00dferhalb der Ehe geborene Kinder<\/strong> sind zus\u00e4tzlich zu den oben genannten Unterlagen erforderlich:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>Mutterschaftsanerkennung <strong>im Original<\/strong> oder als beglaubigte Kopie mit beigef\u00fcgter <strong>\u00dcbersetzung ins Italienische<\/strong>;<\/li>\n<li>Vaterschaftsanerkennung <strong>im Original<\/strong> oder als beglaubigte Kopie mit beigef\u00fcgter <strong>\u00dcbersetzung ins Italienische<\/strong>.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Eine Liste der beeidigten \u00dcbersetzerinnen und \u00dcbersetzer ist auf unserer Website abrufbar.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>F\u00fcr weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die zust\u00e4ndige Fachabteilung des Konsulats:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>per E-Mail: <a href=\"mailto:anagrafe.dortmund@esteri.it\">dortmund@esteri.it<\/a>; <a href=\"mailto:statocivile.dortmund@esteri.it\">statocivile.dortmund@esteri.it<\/a>;<\/li>\n<li>per Telefon: +49 231 57796-18\/-22.<\/li>\n<\/ul>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"Staatsangeh\u00f6rigkeitsrecht \u2013 Anmeldung eines im Ausland geborenen Kindes in den italienischen Heimatgemeinden \u00a0 Infolge der Umwandlung des Gesetzesdekrets Nr. 36\/2025 wird die italienische Staatsangeh\u00f6rigkeit nicht mehr automatisch an im Ausland geborene Kinder weitergegeben. 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